Die Arbeitsgemeinschaft der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten im Gesundheitswesen im Unterbezirk Südpfalz (ASG Südpfalz) versteht sich als ein Team, das aktuelle Themen des Gesundheitswesens diskutiert, Lösungsansätze erarbeitet und diese an die entsprechenden Gremien innerhalb der SPD übermittelt. Dabei steht dieses Forum nicht nur Mitgliedern der SPD offen. Wir laden alle ein, die der SPD nahe stehen, mitzumachen und mit zu gestalten.
Kommen Sie zu unseren Sitzungen, Sie sind herzlich willkommen.
Eine Definition des Begriffs der Gesundheitsberufe gibt es nicht. Allgemein werden darunter alle die Berufe zusammengefasst, die im weitesten Sinne mit der Gesundheit zu tun haben. Nur für einen Teil der Gesundheitsberufe ist der Staat zuständig; viele entwickeln sich auch ohne Reglementierung, das heißt, ohne dass es eine staatliche Ausbildungsregelung gibt.
Die Gesundheitsberufe können in folgende Kategorien eingeteilt werden:
geregelte Berufe
nicht geregelte Berufe
Bei den geregelten Berufen gibt es Berufe, die durch Bundesrecht geregelt sind und solche, die im Landesrecht verankert werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Länder Berufe dann regeln dürfen, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auf die Bereiche
Heilberufe
Berufe nach Berufsbildungsgesetz
Berufe nach der Handwerksordnung (sog. Gesundheitshandwerke)
Alle Berufe, deren Ausbildung nicht bundes- oder landesrechtlich geregelt ist, zählen zu den nicht geregelten Berufen. Sie werden demzufolge auch nicht den sog. staatlich anerkannten Berufen zugerechnet. Das gilt auch für hochschulische Ausbildungen. Die Unterscheidung kann relevant werden, wenn es bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten auf eine staatliche Anerkennung des Berufs ankommt, wie das z. B. der Fall ist, wenn eine Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung angestrebt wird.
Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz darf der Bund die Zulassung zu den ärztlichen einschließlich tierärztlichen und anderen Heilberufen regeln. Zu den Heilberufen zählen diejenigen Berufe, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten erfasst. Der tierärztliche Beruf wird den Heilberufen zugerechnet und dient nicht nur der ärztlichen Versorgung von Tieren, sondern kann sich auch in unterschiedlicher Weise auf die menschliche Gesundheit auswirken. Durch Bundesgesetze geregelte Heilberufe sind:
Psychologische/r Psychotherapeut/in Psychotherapeutengesetz – PsychThG
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in Psychotherapeutengesetz – PsychThG
Tierarzt/Tierärztin (zuständig: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
Gesundheits- und Krankenpfleger/in Krankenpflegegesetz – KrPflG
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Krankenpflegegesetz – KrPflG
Ergotherapeut/in Ergotherapeutengesetz – ErgThG
Logopäde/Logopädin Logopädengesetz – LogopG
Orthoptist/in Orthoptistengesetz – OrthoptG
Physiotherapeut/in Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG
Masseur/in und medizinischer Bademeister/in Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG
Diätassistent/in Diätassistentengesetz – DiätAssG
medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/in MTA-Gesetz
medizinisch-technischer Radiologieassistent/in MTA-Gesetz
medizinisch-technischer Assistent/in für Funktionsdiagnostik MTA-Gesetz
veterinärmedizinisch-technischer Assistent/in MTA-Gesetz
Podologe/Podologin Podologengesetz – PodG
Notfallsanitäter/in Notfallsanitätergesetz – NotSanG
Rettungsassistent/in (lief zum 31.12.2014 aus) Rettungsassistentengesetz – RettAssG
pharmazeutisch-technische/r Assistent/in PTA-Gesetz – PharmTAG
Altenpfleger/in (zuständig Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Altenpflegegesetz – AltPflG
Allen Heilberufen gemeinsam ist, dass das Führen der Berufsbezeichnung geschützt wird. Das heißt, dass die Berufsbezeichnung nur mit einer Approbation oder Berufserlaubnis geführt werden darf und ein Verstoß als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Approbation oder Berufserlaubnis werden auf Antrag erteilt, der unter anderem den Nachweis erfordert, dass die gesetzlich geregelte Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde. Die Einzelheiten zur Ausbildung und zur staatlichen Prüfung sind in den zu den jeweiligen Gesetzen erlassenen Approbationsordnungen bzw. Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen enthalten.
Die Heilberufe zählen zu den sog. reglementierten Berufen im Sinne der Europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Sie ermöglicht es den Berufsangehörigen, ihren Beruf auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auszuüben. Automatisch anerkannt werden dabei die Ausbildungen des Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, Apothekers, der Hebamme sowie des Gesundheits- und Krankenpflegers. Die übrigen Berufe unterfallen der Anerkennung im sog. allgemeinen System, bei dem ein Ausbildungsvergleich durchgeführt wird und ggf. Ausgleichsmaßnahmen vor einer Anerkennung abgeleistet werden müssen.
Der Bund darf nur die sog. Erstzulassung zum Beruf regeln. Fort- oder Weiterbildungsregelungen sind daher Aufgabe der Länder. Sie haben diese teilweise auf Kammern übertragen. So sind z. B. für die ärztlichen Weiterbildungen die Ärztekammern verantwortlich.
Zu den Berufen, die nach dem Berufsbildungsgesetz in Ausbildungsordnungen des Bundes geregelt sind, zählen die Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten sowie die pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. Da ihre Tätigkeiten in den Praxen der Ärzte bzw. Zahnärzte sowie in den Apotheken zu einem großen Teil gewerblich-kaufmännisch geprägt sind, werden sie nicht den Heilberufen zugeordnet.
Die Gesundheitshandwerke unterfallen der Handwerksordnung. Zu ihnen zählen die Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädiemechaniker und Bandagisten sowie die Zahntechniker. Die Zuständigkeit für diese Berufe liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
SPD Rheinland-Pfalz
Jetzt sind 3 User online